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§ 3 LRHG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

Zum Mitglied des Landesrechnungshofs kann nur ernannt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Zahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.