§ 56 LWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe, ohne sie zu öffnen oder sonstige Veränderungen an ihnen vorzunehmen, und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den an den folgenden Tagen eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Gemeindewahlleiter trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, dass alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt seines Sitzes noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zum Abholen bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihm erteilten Ausweises am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen werden.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 66). Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) Der Gemeindewahlleiter verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem Briefwahlvorstand die Wahlscheinverzeichnisse der diesem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand eventuell notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.