§ 13 KAG - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. Soweit Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, die Erneuerung sowie die nicht von den Erstattungspflichtigen verursachte Änderung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, können sie in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden. Der Pauschalbetrag und der Pauschalsatz sind einheitlich festzulegen.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung des Anschlusses oder einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.