§ 10 KAG - Besondere Bestimmungen für Parkflächen sowie Grün- und Immissionsschutzanlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen einmalige Beiträge erheben, soweit diese in der Baulast der Gemeinde stehen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.
(2) Die einmaligen Beiträge können für die einzelne Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden.
(3) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
(4) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die Investitionsaufwendungen der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage oder des Abschnitts auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen.
(5) Die beitragspflichtigen Grundstücke werden durch Satzung bestimmt. Bei der Bestimmung der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke sind die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf den einmaligen Beitrag entsteht, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Parkfläche oder Grünanlage abgeschlossen sind und, der entstandene Aufwand feststellbar ist. Für Teile der Parkfläche oder Grünanlage sowie für die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen kann ein Teilbeitrag erhoben werden; in diesem Falle entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Teilmaßnahme.
(7) Die Gemeinden können für den Ausbau öffentlicher Immissionsschutzanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit sie in der Baulast der Gemeinden stehen. Die einmaligen Beiträge werden nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben. Die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke werden durch Satzung bestimmt.
(8) Im Übrigen gelten § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 bis 7 sowie § 9 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.