§ 80 KWO - Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) In der Benachrichtigung nach § 56 Abs. 1 ist einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, und einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes mitzuteilen.
(2) Für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes beschränkt ist, findet § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. Bei nachträglicher Feststellung der Unvereinbarkeit findet § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung; dabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 4 zu verfahren.