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§ 80 KWO - Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) In der Benachrichtigung nach § 56 Abs. 1 ist einem gewählten Bewerber, auf den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 KWG zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG, und einem gewählten Bewerber, auf den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr. 4 KWG zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KWG mitzuteilen.

(2) Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 KWG beschränkt ist, findet § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG Anwendung; dabei hat der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren. Bei nachträglicher Feststellung der Unvereinbarkeit findet § 17 Abs. 2 Satz 3 KWG entsprechend Anwendung; dabei hat der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs. 4 zu verfahren.