§ 5 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

bis 20.000 Einwohner212,10 Euro
von 20.001 - 50.000 Einwohner303,00 Euro
von 50.001 - 200.000 Einwohner404,00 Euro
von 200.001 - 500.000 Einwohner464,60 Euro
über 500.000 Einwohner515,10 Euro.

(2) Landräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

bis 250.000 Einwohner363,60 Euro
von 250.001 - 400.000 Einwohner383,80 Euro
über 400.000 Einwohner404,00 Euro.

(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 464,60 Euro monatlich.

(4) Der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes Ruhr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 303,00 Euro.

(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) genehmigt werden.