§ 5 EingrVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
- Amtliche Abkürzung
- EingrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
bis 20.000 Einwohner | 212,10 Euro |
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von 20.001 - 50.000 Einwohner | 303,00 Euro |
von 50.001 - 200.000 Einwohner | 404,00 Euro |
von 200.001 - 500.000 Einwohner | 464,60 Euro |
über 500.000 Einwohner | 515,10 Euro. |
(2) Landräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
bis 250.000 Einwohner | 363,60 Euro |
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von 250.001 - 400.000 Einwohner | 383,80 Euro |
über 400.000 Einwohner | 404,00 Euro. |
(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 464,60 Euro monatlich.
(4) Der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes Ruhr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 303,00 Euro.
(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) genehmigt werden.