§ 5 EingrVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EingrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Gemeindedirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis | 5.000 | 200,- DM |
---|---|---|
von | 5.001 - 10.000 | 250,- DM |
von | 10.001 - 20.000 | 310,- DM |
von | 20.001 - 40.000 | 440,- DM |
von | 40.001 - 100.000 | 480,- DM |
von | 100.001 - 250.000 | 600,- DM |
von | 250.001 - 500.000 | 690,- DM |
über | 500.000 | 760,- DM |
monatlich nicht übersteigen darf.
(2) Landräte und Oberkreisdirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Kreisen mit einer Einwohnerzahl
bis | 200.000 | 490,- DM |
---|---|---|
von | 200.001 - 300.000 | 530,- DM |
über | 300.000 | 570,- DM |
monatlich nicht übersteigen darf.
(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung, die 690,- DM monatlich nicht übersteigen darf.
(4) Der Verbandsdirektor des Kommunalverbandes Ruhrgebiet erhält eine Aufwandsentschädigung, die 440,- DM monatlich nicht übersteigen darf.
(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) genehmigt werden.