§ 5 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Gemeindedirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis 5.000200,- DM
von 5.001 - 10.000250,- DM
von 10.001 - 20.000310,- DM
von 20.001 - 40.000440,- DM
von 40.001 - 100.000480,- DM
von100.001 - 250.000600,- DM
von250.001 - 500.000690,- DM
über500.000760,- DM

monatlich nicht übersteigen darf.

(2) Landräte und Oberkreisdirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Kreisen mit einer Einwohnerzahl

bis200.000490,- DM
von200.001 - 300.000530,- DM
über300.000570,- DM

monatlich nicht übersteigen darf.

(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung, die 690,- DM monatlich nicht übersteigen darf.

(4) Der Verbandsdirektor des Kommunalverbandes Ruhrgebiet erhält eine Aufwandsentschädigung, die 440,- DM monatlich nicht übersteigen darf.

(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) genehmigt werden.