§ 23 AbgG SL - Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Der Abgeordnete darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit sich diese nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.
(2) Wer eine nach Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie - oder falls dies nicht möglich ist, ihren Wert - an das Land abzuführen. Der Präsident des Landtages macht den Anspruch geltend.
(3) Um die Gefahren für die Unabhängigkeit der Abgeordneten erkennen und ihnen entgegenwirken zu können, und damit zugleich die Funktionsfähigkeit des Landtages zu stärken, gibt sich der Landtag Verhaltensregeln. Diese müssen Bestimmungen enthalten über
- 1.die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Anzeige ihres Berufs sowie entgeltlicher Tätigkeiten, die nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen,
- 2.die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können,
- 3.die Pflicht zur Anzeige und Rechnungsführung von Spenden,
- 4.die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch,
- 5.das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.