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Anlage 1, Teil 4 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen A und B,
Sonstige Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

IV.
Sonstige Stellenzulagen

23.
Technische Dienste

(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen

des Baudienstes,

des Eichdienstes,

des Feuerwehrdienstes,

des Fischereidienstes,

der Gewerbeaufsicht,

des Kartographendienstes,

des Landesplanungsdienstes,

des landwirtschaftlichen Dienstes,

der Lokomotivführer,

des Maschinendienstes,

des nautischen Dienstes,

des Restauratorendienstes,

des Schleusen- und Stromdienstes,

des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,

der Werkführer,

der Zahntechniker

und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen den Zusatz "Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, daß während des Besuches der Fachhochschule oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt worden waren und die nach der Entlassung aus dem Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbeschadet des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a, 7 bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nummer 6a, 8, 8a, 9 oder 10 besteht.

24.
Beamte und Soldaten im Programmierdienst

(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

25.
Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.

26.
Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.

27.
Allgemeine Stellenzulage

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

  1. a)

    Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere

    1. aa)
    2. bb)
  2. b)

    Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,

  3. c)

    Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.

28.
(weggefallen)

29.
(weggefallen)

30.
Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nummer 6, 6a, 8, 8a, 9 oder 10 besteht.