§ 12 AGGVG - Aufgaben der Geschäftsstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
Das Justizministerium wird ermächtigt, für die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichteten Geschäftsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1.welche Beamte des Justizdienstes die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen haben und welche sonstigen Bediensteten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut werden können,
- 2.welche Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und welche sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle den in Nr. 1 genannten Bediensteten jeweils zugewiesen sind oder zugewiesen werden können,
- 3.wer befugt ist, die in Nr. 1 genannten Bediensteten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle zu betrauen oder ihnen einzelne dieser Aufgaben zuzuweisen.