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§ 2 AGBMG - Gemeinsame zentrale Meldebehörde

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Amtliche Abkürzung
AGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
210-20

(1) Soweit alle Rechtsträger der Meldebehörden dies durch Verwaltungsvereinbarung festlegen, kann das für das Melderecht zuständige Ministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Land durch Rechtsverordnung eine gemeinsame zentrale Meldebehörde in kommunaler Trägerschaft bestimmen, die für folgende meldebehördliche Aufgaben zuständig ist oder der folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. 1.

    Betrieb, Weiterentwicklung und Pflege des Integrationssystems nach § 4,

  2. 2.

    Administration des Informationssystems nach § 5, sofern das Land dies mit der gemeinsamen zentralen Meldebehörde vertraglich vereinbart hat,

  3. 3.

    Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 10 BMG, auch elektronisch durch Datenübermittlung über das Internet, sofern Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Integrationssystem erteilt wurden; dies gilt unter den Voraussetzungen der Nummer 2 auch in Bezug auf das Informationssystem,

  4. 4.

    Bereitstellung und Betrieb eines Portals für die elektronische Bestätigung zur Mitwirkung des Wohnungsgebers nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BMG,

  5. 5.

    Bereitstellung und Betrieb eines Portals für die elektronische Anmeldung nach § 23 Abs. 2 BMG sowie Erstellung und Übermittlung der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG in elektronischer Form,

  6. 6.

    Bereitstellung des vorausgefüllten Meldescheins nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BMG und Übermittlung der für diesen bei der Zuzugsmeldebehörde erforderlichen Daten aus dem Integrationssystem nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BMG erlassenen Rechtsverordnung einschließlich der Protokollierung der automatisierten Abrufe,

  7. 7.

    Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden innerhalb und außerhalb des Landes im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach § 33 Abs. 1 bis 4 BMG nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BMG erlassenen Rechtsverordnung,

  8. 8.

    Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen und Vornahme von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Integrationssystem an andere öffentliche Stellen nach § 36 Abs. 1 BMG nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 2 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung sowie sonstiger bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die die Meldebehörden zu regelmäßigen Datenübermittlungen verpflichten,

  9. 9.

    Sicherstellung des Verfahrens für regelmäßige Datenübermittlungen und Vornahme von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Integrationssystem an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 BMG sowie nach Maßgabe der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung und an die Suchdienste nach § 43 Abs. 1 BMG,

  10. 10.

    soweit die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, die Übermittlung von Daten und Hinweisen durch automatisierte Abrufverfahren für Behördenauskünfte aus dem Informationssystem nach den §§ 38 und 43 Abs. 2 BMG nach Maßgabe des § 39 BMG und der vom Bundesministerium des Innern aufgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 3 BMG erlassenen Rechtsverordnung sowie nach Maßgabe der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium aufgrund des § 8 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung, einschließlich der Protokollierung der automatisierten Abrufe nach § 40 BMG,

  11. 11.

    Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus dem Integrationssystem, bei Zweifeln an der Identität der betroffenen Person unter Mitwirkung der örtlichen Meldebehörde, als Sammelauskünfte über eine Vielzahl von Personen nach § 44 Abs. 2 BMG durch häufig anfragende auskunftsersuchende Personen oder Stellen, auch durch Übermittlung auf Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG,

  12. 12.

    Prüfung der Voraussetzungen für und Erteilung von Gruppenauskünften nach § 46 BMG aus dem Integrationssystem, soweit die Gruppe sich aus Personen zusammensetzt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich von mehr als einer Meldebehörde gemeldet sind,

  13. 13.

    Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus dem Integrationssystem durch einen automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 BMG einschließlich der Protokollierung der Auskunftsersuchen und der übermittelten Daten nach § 49 Abs. 5 BMG oder Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft aus dem Integrationssystem zur Personenidentifikation,

  14. 14.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung der örtlichen Melderegister durch Anwendung von zentralen Prüfverfahren im Integrationssystem,

  15. 15.

    die Auswertung des Integrationssystems und Generierung von entsprechenden, nicht personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten sowie deren Übermittlung, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen erforderlich ist,

  16. 16.

    Durchführung und Bereitstellung von Kommunalstatistiken nach § 8 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) mittels der Daten aus dem Integrationssystem nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung, insbesondere zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen; die Festlegungen in der Verwaltungsvereinbarung stehen der Anordnung durch die Verwaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LStatG gleich,

  17. 17.

    sonstige überörtliche meldebehördliche Aufgaben, sofern dies in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird und von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung vorgesehen wird.

Zur gemeinsamen zentralen Meldebehörde kann in der Rechtsverordnung eine bestehende oder neu zu errichtende öffentliche Stelle, auch in privatrechtlicher Organisationsform bestimmt und insoweit beliehen werden. Den Rechtsträgern der Meldebehörden obliegt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 genannten Kooperationsvertrages die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame zentrale Meldebehörde; in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 sind Regelungen zur Kostenübernahme und Kostenverteilung einschließlich der Aufteilung des Gebührenaufkommens zu treffen. Die gemeinsame zentrale Meldebehörde unterliegt im Rahmen der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Melderecht zuständigen Ministeriums.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium insbesondere aufgehoben werden, wenn die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 von einem Rechtsträger oder mehreren Rechtsträgern der Meldebehörden gekündigt wird. Im Falle der Aufhebung der Rechtsverordnung gehen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben auf die örtlich zuständigen Meldebehörden über. Die in Absatz 1 Satz 1 geregelten Datenübermittlungen und Auskünfte haben in diesem Fall, sofern der Betrieb des Integrationssystems nicht gewährleistet ist, aus den örtlichen Melderegistern zu erfolgen.

(3) Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erlassen ist oder diese aufgehoben wird oder in der Rechtsverordnung keine Festlegungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getroffen sind, bleiben sowohl bestehende Aufträge, die die Rechtsträger der Meldebehörden als Aufgabenträger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt haben, als auch eine Beauftragung der bisherigen gemeinsamen zentralen Meldebehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle durch die Rechtsträger der Meldebehörden für die Erledigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben unberührt.

(4) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch ohne die nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde zu legende Verwaltungsvereinbarung durch Rechtsverordnung eine zentrale Meldebehörde zu bestimmen und dieser anstelle der örtlich zuständigen Meldebehörden die Wahrnehmung überörtlicher meldebehördlicher Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen, solange und soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf andere Weise nicht sichergestellt ist. In diesem Fall obliegt die Finanzierung der insoweit übertragenen Aufgabenwahrnehmung dem Land. Absatz 1 Satz 2 und 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.