§ 15 RettDG - Umfang der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfall- oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Sie bestimmt den einzelnen Krankenkraftwagen unter Bezeichnung des amtlichen Kennzeichens entweder für Notfall- oder Krankentransport. Die Genehmigung für Notfalltransport gestattet auch Krankentransport.
(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen im Krankenkraftwagen zu befördern.