§ 9 SchulG LSA - Berufsbildende Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende oder allgemeinbildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen beteiligen sich an Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

(2) Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und in Fachstufen. Die Grundstufe dauert ein Jahr und wird im Regelfall in Form von Teilzeit- oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt. In den Fachstufen werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein freiwilliges Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite durchzuführen. Dem Schulbesuch kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht vorausgehen.

(3) In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der Sekundarstufe II fortzusetzen. Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(6) In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse

  1. 1.

    ohne Berufsausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,

  2. 2.

    nach einer Berufsausbildung im Schuljahrgang 12 unterrichtet.

Die Fachoberschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(7) Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Abschlüsse in drei Schuljahrgängen unterrichtet. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung mit berufsbezogenen Schwerpunkten, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Das Fachgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Fachgymnasien können in Kooperation mit Gymnasien geführt werden. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Fachgymnasiums oder eines Gymnasiums übertragen werden.

(8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 1 Abs. 3) können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.

(8a) In den Schulformen werden Bildungsgänge geführt. Bildungsgänge sind Bildungsangebote, die nach folgenden Merkmalen bestimmt werden können:

  1. 1.

    Zugangsvoraussetzungen,

  2. 2.

    Ausbildungsdauer,

  3. 3.

    Vollzeit- oder Teilzeitform,

  4. 4.

    Fachrichtung,

  5. 5.

    Schwerpunkt,

  6. 6.

    Ausbildungsberuf und

  7. 7.

    Abschluss.

(9) Das für Schulwesen zuständige Ministerium hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen und die möglichen Abschlüsse nebst ihren Berechtigungen, zu regeln.