§ 9 SchulG - Berufsbildende Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende oder allgemein bildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen beteiligen sich an Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung.

(2) Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. Die Berufsschule gliedert sich in eine Grund- und Fachstufe. Die Grundstufe dauert ein Jahr und wird im Regelfall in Form von Teilzeit- oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt. In der Fachstufe werden Fachklassen für einzelne oder verwandte Berufe gebildet. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein freiwilliges Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite durchzuführen. Dem Schulbesuch kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht vorausgehen. Das Land erstattet nach Maßgabe des Landeshaushalts anteilig die Kosten der Unterbringung bei der Durchführung von Blockunterricht.

(3) In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der Sekundarstufe II fortzusetzen. Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden.

(4) - aufgehoben -

(5) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(6) In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse

  1. 1.
    ohne Berufsausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
  2. 2.
    nach einer Berufsausbildung im Schuljahrgang 12 unterrichtet.

Die Fachoberschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(7) Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Abschlüsse in drei Schuljahrgängen unterrichtet. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung mit berufsbezogenen Schwerpunkten die sie befähigt ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Das Fachgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden.

(8) Behinderte Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.

(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahmevoraussetzungen, die nähere Ausgestaltung der Bildungswege sowie die möglichen Abschlüsse und ihre Berechtigungen zu regeln.