§ 5a SchulG LSA - Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Die Schuljahrgänge 5 und 6 werden entsprechend § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 geführt. Die Gesamtschule in integrativer Form führt die Schuljahrgänge 11 bis 13 als gymnasiale Oberstufe. Sofern sie einen gymnasialen Zweig anbietet, bilden für diesen Zweig die Schuljahrgänge 11 und 12 die Qualifikationsphase. In der Gesamtschule in kooperativer Form bilden die Schuljahrgänge 11 und 12 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
(2) Die Gesamtschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden. Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.
(3) Die Gesamtschule wird als Gesamtschule in integrativer Form oder als Gesamtschule in kooperativer Form geführt.
(4) Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen I und II führen. Die Schuljahrgänge 7 bis 10 werden im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Auf Antrag des Schulleiters kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde ab dem 9. Schuljahrgang ein Gymnasialzweig eingerichtet werden.
(5) Die Gesamtschule in kooperativer Form führt die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Der Unterricht wird in schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss.
(5a) Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften einer anderen Gesamtschule oder eines anderen Gymnasiums übertragen werden.
(6) Auf Antrag der Gesamtkonferenz können Gesamtschulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(7) Die oberste Schulbehörde erlässt die Bestimmungen zur Errichtung der Gesamtschulen (§ 64 Abs. 2) sowie die entsprechenden Regelungen gemäß §§ 22, 34 und 35 durch Verordnung. Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden. Gesamtschulen in integrativer Form werden mindestens vierzügig geführt; die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. Bei Gesamtschulen in kooperativer Form sind die beiden Schulzweige jeweils mindestens zweizügig zu führen.
(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Maßgaben für die Differenzierung in den Fächern, die Einstufung in die abschlussbezogenen Klassen oder Kurse, die Umstufung zwischen den Klassen und Kursen, die Leistungsvoraussetzungen für den Eintritt in den Gymnasialzweig gemäß Absatz 4 Satz 3, den Wechsel zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig gemäß Absatz 5, die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe gemäß Absatz 1 Satz 3 bis 5 und die Abiturprüfung gemäß Absatz 5a durch Verordnung zu regeln.