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§ 179 BRAO - Zusammensetzung des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten,
  2. 2.
    mindestens drei Vizepräsidenten,
  3. 3.
    dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.