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§ 179 BRAO - Zusammensetzung des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten,
  2. 2.
    drei Vizepräsidenten,
  3. 3.
    dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.