§ 179 BRAO - Zusammensetzung des Präsidiums
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
- 1.dem Präsidenten,
- 2.drei Vizepräsidenten,
- 3.dem Schatzmeister.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.