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  • ab 16.05.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 BRAOAV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAOAV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.