Versionsverlauf


  • ab 16.05.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 BRAOAV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAOAV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (§ 102 BRAO) und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 103 BRAO) zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Hamm sowie zur Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs nach § 105 Abs. 2 BRAO übertragen.