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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 18 BayVersRücklG - Verwendung der Versorgungsrücklagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
Amtliche Abkürzung
BayVersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-0-F

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2018 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.

(2) 1Für die Entnahme aus den Versorgungsrücklagen sind Entnahmepläne aufzustellen. 2Diese sind der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde (Art. 137 des Bayerischen Beamtengesetzes) anzuzeigen. 3Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihre Versorgungsrücklage nach Art. 17 Abs. 3 gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, können Entnahmen nur im Rahmen der von ihnen zugeführten Beträge und den daraus entstandenen Erträgen vorsehen. 4Für die beim Bayerischen Versorgungsverband gebildete gemeinsame Versorgungsrücklage beschließt der Verwaltungsrat des Versorgungsverbands im Rahmen der Festsetzung des Umlagesatzes, in welcher Weise die Versorgungsrücklage neben der satzungsmäßig zu leistenden Umlage zur Finanzierung der Versorgungsleistung herangezogen werden soll.