§ 1 LuftVG - Freiheit des Luftraums; Luftfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) 1Luftfahrzeuge sind

  1. 1.

    Flugzeuge

  2. 2.

    Drehflügler

  3. 3.

    Luftschiffe

  4. 4.

    Segelflugzeuge

  5. 5.

    Motorsegler

  6. 6.

    Frei- und Fesselballone

  7. 7.

    Drachen

  8. 8.

    Rettungsfallschirme

  9. 9.

    Flugmodelle

  10. 10.

    Luftsportgeräte

  11. 11.

    sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

2Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.