§ 1 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz und durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
- 1.Flugzeuge
- 2.Drehflügler
- 3.Luftschiffe
- 4.Segelflugzeuge
- 5.Motorsegler
- 6.Frei- und Fesselballone
- 7.Drachen
- 8.Rettungsfallschirme
- 9.Flugmodelle
- 10.Luftsportgeräte
- 11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.