Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen
(Leistungslaufbahngesetz - LlbG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, 764, 2012 S. 60, 92) (1)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Teil 1
Allgemeines
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zuständigkeiten und Beteiligungen3
Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis4
Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen5
Qualifikationserwerb6
Vorbildung7
Ausbildung8
Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen9
Übernahme von Beamten und Beamtinnen und Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes10
Sicherung der Mobilität11
Zweck, Art und Dauer der Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG12
Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe13
Einstellung14
Dienstzeiten15
Übertragung höherwertiger Dienstposten16
Beförderungen17
Fiktive Laufbahnnachzeichnung17a
Sonderregelung für Beförderungen18
Dienstposten an obersten Landesbehörden19
Modulare Qualifizierung20
Schwerbehinderte Menschen21
Teil 2
Regelbewerber und Regelbewerberinnen
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Prüfungen
Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besondere Auswahlverfahren, Verordnungsermächtigung22
Zulassung zu den Prüfungen23
Bekanntmachung von Prüfungen24
Unterabschnitt 2
Vorbereitungsdienst
Grundsätze25
Einstellung in den Vorbereitungsdienst26
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes27
Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe28
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf29
Abschnitt 2
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Zulassung30
Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses31
Dienstpflichten32
Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses33
Abschnitt 3
Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst
Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung 34
Vorbereitungsdienst35
Probezeit36
Ausbildungsqualifizierung37
Abschnitt 4
Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn
Gestaltungsgrundsätze38
Qualifikationsvoraussetzungen39
Feststellung des Qualifikationserwerbs40
Abschnitt 5
Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten
Qualifikation auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG41
Anwendungsbereich42
Anerkennung43
Antrag44
(weggefallen)45
Entscheidung46
Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen47
Eignungsprüfung48
Anpassungslehrgang49
Abschluss des Anerkennungsverfahrens50
Berufsbezeichnung51
Teil 3
Andere Bewerber und Bewerberinnen
Qualifikationsvoraussetzungen52
Probezeit53
Teil 4
Dienstliche Beurteilung
Arten der dienstlichen Beurteilung54
Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung55
Periodische Beurteilung56
Zwischenbeurteilung57
Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung58
Bewertung und Gesamturteil59
Zuständigkeit60
Eröffnung der dienstlichen Beurteilung61
Leistungsfeststellung für die Entscheidungen gemäß Art. 30 und 66 BayBesG; Öffnungsklausel für den nichtstaatlichen Bereich zu Art. 67 BayBesG62
(weggefallen)63
Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften64
Ausnahmegenehmigungen65
Teil 5
Fortbildung
Grundsätze der Fortbildung66
Teil 6
Schluss- und Übergangsvorschriften
Verordnungsermächtigung67
Einschränkung von Grundrechten 67a
Ausnahmen,Verordnungsermächtigung68
Evaluation69
Übergangsregelungen70
Abweichungsmöglichkeit aufgrund der Corona-Pandemie70a
Außerkrafttreten71
Anlagen
(weggefallen)Anlage 1
(zu Art. 49)Anlage 2

§ 3 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764, 2012 S. 60, 92)

Nach Artikel 131 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) kann aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.