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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 10 LlbG - Übernahme von Beamten und Beamtinnen und Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

(1) 1Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn die Beamten und Beamtinnen bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in derselben Qualifikationsebene berufen worden sind. 2Die Probezeit gilt als abgeleistet, soweit sie nach dem Erwerb der Qualifikation für dieselbe Fachlaufbahn in derselben Qualifikationsebene zurückgelegt wurde. 3Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit außerhalb der modularen Qualifizierung (Art. 20) die Voraussetzungen für eine höhere Qualifikationsebene erworben hat und in diese übernommen wird. 4Die Übernahme kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit bleibt die bisherige Rechtsstellung unverändert.

(2) 1Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt. 2Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.