§ 11 HSchG - Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die anschließenden drei Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsganges sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen für Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufen nachträglich zu ermöglichen.
(3) Schulformen sind:
- 1.
als allgemein bildende Schulen
- a)
die Grundschule,
- b)
die Hauptschule,
- c)
die Realschule,
- d)
das Gymnasium,
- e)
die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule,
- f)
die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule,
- g)
die Mittelstufenschule,
- h)
die Förderschule,
- 2.
als berufliche Schulen
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Fachoberschule,
- d)
das berufliche Gymnasium,
- e)
die Fachschule,
- 3.
als Schulen für Erwachsene
- a)
die Abendhauptschule,
- b)
die Abendrealschule,
- c)
das Abendgymnasium,
- d)
das Kolleg.
(4) Grundschulen können mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden.
(5) Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien können miteinander und mit beruflichen Schulen verbunden werden; ihre Verbindung mit einem Hessenkolleg setzt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen ihrem kommunalen Träger und dem Land als Träger des Hessenkollegs voraus.
(6) Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 9 oder10.
(7) Die Förderstufe kann schulformübergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 1) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 Abs. 2) oder organisatorischer Bestandteil der Grundschule (§ 17) sein.
(8) Schulen können mehrere Standorte haben, wenn diese Organisationsform eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit sichert und fördert (Verbundschulen).
(9) Zur Erleichterung des nach § 3 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen.