§ 11 HSchG - Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen für Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe nachträglich zu ermöglichen. § 24 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Schulformen sind:
- 1.
als allgemein bildende Schulen
- a)
die Grundschule,
- b)
die Hauptschule,
- c)
die Realschule,
- d)
das Gymnasium,
- e)
die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule,
- f)
die Sonderschule,
- 2.
als berufliche Schulen
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsaufbauschule,
- c)
die Berufsfachschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
das berufliche Gymnasium,
- f)
die Fachschule,
- 3.
als Schulen für Erwachsene
- a)
die Abendhauptschule,
- b)
die Abendrealschule,
- c)
das Abendgymnasium,
- d)
das Kolleg.
(4) Grundschulen können mit Hauptschulen, Hauptschulen können mit Realschulen verbunden werden.
(5) Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 10.
(6) Die Förderstufe kann als schulformübergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 Bestandteil von verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23), schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26) oder Grundschulen (§ 17) sein.
(7) Zur Erleichterung des nach § 3 Abs. 7 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten, in dem sie sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen.