§ 29 LWaldG - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz.
(2) Der Zweck forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse besteht darin, die Bewirtschaftung von Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
(3) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und bei deren Geschäftsführung zu unterstützen.