§ 23 KWahlO - Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Einspruch wird bei dem Gemeindedirektor schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Gemeindedirektor soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekannt geben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.
(2) Die Beschwerde wird bei dem Gemeindedirektor schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Gemeindedirektor legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.