Art. 105 BayBesG - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) 1Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. 2Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. 3Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.
(2) Ämter, die am 31. Dezember 2010 in Teil 1 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgeführt waren, ergeben sich aus Anlage 1 Besoldungsordnung A kw und Besoldungsordnung B kw.