§ 11 LJKGGebührenanteile im Einzelnen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360 7
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 6 bis 9 beträgt der Anteil des Notars an den Gebühren für wahlfreie Amtsgeschäfte (§ 10 Abs. 2) ein Zehntel der in die Staatskasse fließenden Gebühr.
(2) Der Gebührenanteil wird auf volle 10 Deutsche Pfennig aufgerundet.
(3) Der Mindestbetrag des Gebührenanteils beträgt 2 Deutsche Mark für das einzelne Geschäft.
(4) Der Gebührenanteil darf bei einem Geschäft den Betrag von 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(5) Erreicht innerhalb eines Rechnungsjahres die Summe der auf einen Notar angesetzten Gebührenanteile 10.000 Deutsche Mark, so darf der Gebührenanteil für die weiteren Geschäfte innerhalb desselben Rechnungsjahres 5 Deutsche Mark für das einzelne Geschäft nicht übersteigen.
(6) Von den Gebühren nach § 149 der Kostenordnung erhält der Notar einen Anteil von einem Viertel. Erreichen diese Gebührenanteile in einem Rechnungsjahr 8.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Anteil des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel.
(7) Die Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühren nach § 58 der Kostenordnung
- a)über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, von Verträgen nach § 15 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Übernahmeerklärungen und über Gesellschafter- und Hauptversammlungen sowie
- b)von Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbauspleich und deren Aufhebung oder Änderung
werden dem Notar zur Hälfte überlassen. Erreichen diese Gebührenanteile in einem Rechnungsjahr 10.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Gebührenanteil am Mehrbetrag auf zwei Zehntel. Erreichen diese Gebührenanteile nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb eines Rechnungsjahres 20.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Gebührenanteil am Mehrbetrag auf ein Zehntel.
(8) Bei der Berechnung desjenigen Gebührenanteils, durch den die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Summen überschritten werden, finden die Kürzungsbestimmungen dieser Absätze noch keine Anwendung.
(9) Die Gebührenanteile nach den Absätzen 6 und 7 werden bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt. Auf die Gebührenanteile nach den Absätzen 6 und 7 finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.