§ 11 LJKG - Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten (1)

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Die Staatskasse erhält vorbehaltlich Satz 2 keinen Anteil an Beurkundungsgebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die auf Grund zwingender gesellschaftlicher Vorgaben der notariellen Beurkundung bedürfen. Als pauschale Aufwandsentschädigung haben die Notare 15 vom Hundert dieser Gebühren an die Staatskasse abzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 erhält die Staatskasse einen Anteil nach §§ 12 und 13 an den Gebühren für

  1. a)
    die Beurkundung der Abtretung oder der Verpfändung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder der Bestellung eines Nießbrauchs daran sowie für die Beurkundung einer Vereinbarung, durch die eine dahingehende Verpflichtung begründet wird, es sei denn, ein solcher Vorgang dient der Erhöhung des Kapitals der erwerbenden Gesellschaft,
  2. b)
    die Beurkundung einer Umwandlung, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt,
  3. c)
    die Beurkundung von Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 3, § 125 Satz 1, § 127 Satz 2, §§ 135, 176, 177, 192 Abs. 3 Satz 2 und § 198 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 4 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 580) gilt § 11 für alle zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Dezember 2005 entstandenen Beurkundungsgebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten insoweit, als darin Gebühren den Notaren vollständig überlassen werden. Als pauschale Aufwandsentschädigung haben die Notare 15 vom Hundert dieser Gebühren an die Staatskasse abzuführen.