§ 52 ThürHG - Regelstudienzeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt
- 1.
bei Bachelorstudiengängen mindestens sechs und höchstens acht Semester,
- 2.
bei Masterstudiengängen mindestens zwei und höchstens vier Semester,
- 3.
bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens zehn Semester, in den künstlerischen Kernfächern an den Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 insgesamt höchstens zwölf Semester,
- 4.
bei noch vorhandenen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, an Fachhochschulen höchstens acht, sonst höchstens neun Semester.
Von Satz 1 abweichende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(4) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des konsekutiven und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(5) Die Hochschulen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulorganen und -gremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Ferner sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-), in der jeweils geltenden Fassung, nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist, sowie der Gewährung von Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dauert das duale Studium an der Dualen Hochschule sechs Semester (Studiendauer). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen Studienabschnitt (Theoriephase) sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt (Praxisphase). Die Theoriephasen umfassen jeweils zwölf Wochen, die Praxisphasen im Durchschnitt 14 Wochen einschließlich der Urlaubsansprüche der Studierenden. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. Die Studiendauer nach Satz 1 gilt als Regelstudienzeit im Sinne dieses Gesetzes.