§ 47 ThürHG - Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums zu ermöglichen. Bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sind die Belange von Studierenden mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten angemessen zu berücksichtigen. Sie sollen insbesondere bevorzugt zu Zeiten stattfinden, in denen üblicherweise eine Kinderbetreuung möglich ist.
(2) Das Studienjahr wird in Semester oder Trimester eingeteilt. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Semester entsprechend.
(3) Beginn und Ende des Studienjahres, der Semester und Trimester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Landespräsidentenkonferenz nach § 45 im Benehmen mit dem Ministerium.
(4) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die Prüfungen in der Regelstudienzeit nach § 52 und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ablegen können. Die Hochschulen haben Studien- und Prüfungsordnungen so zu gestalten, dass alle Prüfungen in der Regelstudienzeit nach § 52 und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgelegt werden können.
(5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen nach den §§ 53 und 55 soll jeweils für jeden Studiengang ein Studienplan aufgestellt werden, der den Studienablauf beispielhaft erläutert und Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen beschreibt. Der Studienplan ist der Studienordnung nach § 53 als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.
(6) Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Anrechnung nach § 54 Abs. 5 ist vor einem Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird in den Studienordnungen der Dualen Hochschule für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklungen sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis ein Studienplan aufgestellt, der den Studienablauf sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen für die Studierenden verbindlich festlegt. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. § 53 Abs. 1 Satz 3 findet auf die Duale Hochschule keine Anwendung.