Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
(Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
- Amtliche Abkürzung
- DrittelbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-14
Vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)(2)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil 1 | |
Geltungsbereich | |
Erfasste Unternehmen | 1 |
Konzern | 2 |
Arbeitnehmer, Betrieb | 3 |
Teil 2 | |
Aufsichtsrat | |
Zusammensetzung | 4 |
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | 5 |
Wahlvorschläge | 6 |
Ersatzmitglieder | 7 |
Nichterreichen des Geschlechteranteils | 7a |
Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats | 8 |
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung | 9 |
Wahlschutz und Wahlkosten | 10 |
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | 11 |
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | 12 |
Teil 3 | |
Übergangs - und Schlussvorschriften | |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 13 |
Verweisungen | 14 |
Übergangsregelung | 15 |
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):
"Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
- 1.
die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
- 2.
die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
- 3.
die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 4.
der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."