§ 14 DrittelbG - Verweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
- Amtliche Abkürzung
- DrittelbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-14
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.