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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 39 LRiStaG - Vertretung des Richterrats

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Der Richterrat wählt aus seiner Mitte die vorsitzende Person und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Richterrat.

(2) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.