§ 41 LRiStaG - Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung,
- 2.
Ernennung zur Richterin und zum Richter auf Lebenszeit,
- 3.
Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem oder niedrigerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung auf Grund der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
- 4.
Laufbahnwechsel,
- 5.
Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Eingangsamt,
- 6.
Abordnung und Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und ihrer Aufhebung,
- 7.
Entlassung von Richterinnen und Richtern, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde,
- 8.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde,
- 9.
Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 10.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
- 11.
Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle und
- 12.
Erlass, Änderung oder Aufhebung von Beurteilungsrichtlinien.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit.
(2) Der Richterrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.
Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen und
- 2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
(3) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei
- 1.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,
- 2.
Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richterinnen und Richter ausgeschlossen ist,
- 3.
Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden,
- 4.
Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation,
- 5.
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und
- 6.
Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.
(4) Der Richterrat hat mitzubestimmen über
- 1.
Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richterinnen und Richter, wenn zwischen der Dienststelle und der beteiligten Richterin oder dem beteiligten Richter kein Einverständnis erzielt wird,
- 2.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 3.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,
- 4.
Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,
- 5.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter
- 6.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 7.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Richterin oder einen Richter,
- 8.
Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen und bei Versetzungen,
- 9.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter, Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
- 10.
Inhalt von Personalfragebogen,
- 11.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
- 12.
Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation und
- 13.
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Bediensteten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform (Privatisierung).
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen.
(5) Der Richterrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.