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§ 41 LRiStaG - Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Ernennung zur Richterin und zum Richter auf Lebenszeit,

  3. 3.

    Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem oder niedrigerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung auf Grund der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

  4. 4.

    Laufbahnwechsel,

  5. 5.

    Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Eingangsamt,

  6. 6.

    Abordnung und Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten und ihrer Aufhebung,

  7. 7.

    Entlassung von Richterinnen und Richtern, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde,

  8. 8.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde,

  9. 9.

    Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

  10. 10.

    Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,

  11. 11.

    Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle und

  12. 12.

    Erlass, Änderung oder Aufhebung von Beurteilungsrichtlinien.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit.

(2) Der Richterrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

  1. 1.

    Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen und

  2. 2.

    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

(3) Der Richterrat hat mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei

  1. 1.

    Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,

  2. 2.

    Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richterinnen und Richter ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden,

  4. 4.

    Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation,

  5. 5.

    Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und

  6. 6.

    Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.

(4) Der Richterrat hat mitzubestimmen über

  1. 1.

    Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richterinnen und Richter, wenn zwischen der Dienststelle und der beteiligten Richterin oder dem beteiligten Richter kein Einverständnis erzielt wird,

  2. 2.

    Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,

  4. 4.

    Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,

  5. 5.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter

  6. 6.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  7. 7.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Richterin oder einen Richter,

  8. 8.

    Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen und bei Versetzungen,

  9. 9.

    allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter, Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

  10. 10.

    Inhalt von Personalfragebogen,

  11. 11.

    Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,

  12. 12.

    Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation und

  13. 13.

    Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Bediensteten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform (Privatisierung).

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bestimmt der Richterrat nur auf Antrag der Richterin oder des Richters mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen.

(5) Der Richterrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.