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§ 20 LBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2133-1

Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16 b Absatz 1 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder allgemein erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.