§ 20 LBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1 6
(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall
- 1.Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
- 2.nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn
- 1.Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und
- 2.dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.