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§ 20 LBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2133-1 6

(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall

  1. 1.
    Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. 2.
    nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn

  1. 1.
    Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und
  2. 2.
    dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.