§ 9 APO-GOSt - Versetzung in die Jahrgangsstufe 12
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 richtet sich nach § 27 ASchO. Die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.
(2) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die in der Jahrgangsstufe 11/II seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen, tritt dieser Kurs an die Stelle eines Kurses des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4. Die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
(4) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 3 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.
(5) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.
(6) Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 27 Abs. 8 ASchO, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.
(7) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1.