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Art. 67 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag ist die vom Volke gewählte Volksvertretung. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Der Landtag kann die gesetzgebende Gewalt nicht übertragen.

Er überwacht die Ausführung der Gesetze.