Art. 67 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag ist die vom Volke gewählte Volksvertretung. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Der Landtag kann die gesetzgebende Gewalt nicht übertragen.
Er überwacht die Ausführung der Gesetze.