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§ 22 14. ProdSV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 

Bibliographie

Titel
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
14. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-17-1

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,

  2. 2.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

  3. 3.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

  5. 5.

    entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

  2. 2.

    entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

  3. 3.

    entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.