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  • ab 16.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 ProdSG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) 
Amtliche Abkürzung
ProdSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-12

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.