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§ 38 NLWO - Wahlräume

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellt sie Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) Die Wahlräume sollen so gelegen sein, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch körperbehinderten Personen möglich ist.

(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände tätig, so bestimmt die Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.