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§ 38 NLWO - Wahlräume

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellt sie Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände tätig, so bestimmt die Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.