§ 5 AZVO - Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Amtliche Abkürzung
AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

(1) Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Verlängerung oder Verkürzung) ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen 12 Stunden am Tage nicht überschritten werden.

(2) In den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 können die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Schuljahren um bis zu zwei Pflichtstunden wöchentlich zusätzlich zu leisten sind und im Anschluss daran, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Schuljahren beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004 oder 2004/2005, zum Ausgleich die zu leistenden Pflichtstunden in entsprechendem Umfang und für den gleichen Zeitraum verringert werden (Arbeitszeitkonto)(1). Für Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 50., aber noch nicht das 53. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum höchstens zwei Schuljahre beträgt und wöchentlich höchstens eine Pflichtstunde zusätzlich zu leisten ist. Lehrer, die vor Beginn des Schuljahres bereits das 53. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag an dieser Regelung teilnehmen; Gleiches gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrer, deren regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl um mindestens drei Pflichtstunden pro Woche reduziert ist, sowie für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte. Das Nähere regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften.

(1) Red. Anm.:

Gem. Artikel II § 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 410) gilt die bereits erfolgte anderweitige Verteilung der Pflichtstunden auf der Grundlage des § 8 AZVO in Verbindung mit § 5 AZVO - in der Fassung vom 21.11.1995 (GVBl. S. 790), zuletzt geändert durch Art. XVI des Gesetzes vom 21. März 1997 (GVBl. S. 69) - als anderweitige Verteilung der Pflichtstunden.