§ 7 BremSeilbG - Betriebseröffnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 90-b-1
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
- 1.
- 2.der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen (§ 3) erbracht ist,
- 3.eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 13 bestellt sind und durch die Aufsichtsbehörde bestätigt ist und
- 4.das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 14).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.