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  • ab 16.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 14 BremSeilbG - Versicherungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Amtliche Abkürzung
BremSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
90-b-1

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158 b bis 158 k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, über die Pflichtversicherung finden Anwendung.

(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn

  1. 1.
    das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder
  2. 2.
    der Vertrag geändert oder beendigt wird.