Art. 105 Verf - (Haushaltsüberschreitungen)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.